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Fiktive Abrechnung nach Unfall: Keine Pflicht zur Reparatur des Fahrzeugs

  • Autorenbild: Kfz Sachverstand 24
    Kfz Sachverstand 24
  • vor 10 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich schnell die Frage, wie der entstandene Schaden reguliert wird. Viele Betroffene gehen davon aus, dass das Fahrzeug zwingend instand gesetzt werden muss. Tatsächlich ist das nicht erforderlich.

Rechtlich besteht keine Verpflichtung, ein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen. Stattdessen kann der Schaden im Rahmen der sogenannten fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis ausgezahlt werden.


Kfz Gutachter 24 unterstützt Geschädigte dabei, den Schaden objektiv zu bewerten und die passenden Schritte zur Regulierung einzuleiten.


Welche Möglichkeiten gibt es nach einem Unfall?


Nach einem unverschuldeten Unfall stehen grundsätzlich mehrere Wege zur Verfügung:


  • tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs

  • Abrechnung als wirtschaftlicher Totalschaden

  • Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs

  • fiktive Abrechnung ohne Reparatur


Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab und sollte auf Basis eines unabhängigen Gutachtens bewertet werden.


Was bedeutet fiktive Abrechnung?


Bei der fiktiven Abrechnung werden die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten sowie weitere Schadenpositionen ausgezahlt, ohne dass eine Reparatur erfolgt.

Grundlage ist immer ein unabhängiges Kfz-Gutachten, das den Schaden detailliert dokumentiert und beziffert. Der Geschädigte kann anschließend frei entscheiden, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht.


Wann ist eine fiktive Abrechnung sinnvoll?


Diese Abrechnungsform kann insbesondere dann interessant sein, wenn:


  • das Fahrzeug älter ist

  • der Schaden überwiegend optischer Natur ist

  • keine sicherheitsrelevanten Bauteile betroffen sind

  • eine Eigenreparatur möglich ist


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Form der Schadensabrechnung ausdrücklich zugelassen.


Welche Abzüge sind möglich?


In der Praxis wird bei der fiktiven Abrechnung häufig nur die Mehrwertsteuer nicht ersetzt, da keine tatsächliche Reparatur erfolgt.

Weitere Kürzungen durch Versicherungen sind möglich, jedoch nicht immer rechtlich haltbar und müssen im Einzelfall geprüft werden.


Fiktive Abrechnung bei Totalschaden


Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist eine fiktive Abrechnung nicht möglich.

In diesem Fall erfolgt die Regulierung auf Basis: Wiederbeschaffungswert minus Restwert


Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?


Ein wirtschaftlicher Totalschaden wird angenommen, wenn die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. In solchen Fällen ist eine Reparatur wirtschaftlich in der Regel nicht mehr vorgesehen.


Darf das Fahrzeug trotzdem repariert werden?


Eine Reparatur ist grundsätzlich möglich, aber nicht verpflichtend. Dabei gilt die sogenannte Schadensminderungspflicht, die eine wirtschaftlich vernünftige Vorgehensweise voraussetzt.


Rechtliche Grundlage: § 249 BGB


Nach § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert.

Das bedeutet:


  • Reparaturkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig

  • eine tatsächliche Reparatur ist nicht erforderlich

  • die fiktive Abrechnung ist rechtlich zulässig


Welche Kosten können ersetzt werden?


Bei einem Haftpflichtschaden können unter anderem geltend gemacht werden:


  • Reparaturkosten laut Gutachten (netto)

  • Nutzungsausfall

  • Gutachterkosten

  • Rechtsanwaltskosten

  • weitere unfallbedingte Nebenkosten


Die Mehrwertsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht ersetzt.


Typische Kürzungen durch Versicherungen


Versicherungen nehmen häufig Kürzungen vor bei:


  • Stundenverrechnungssätzen

  • Verbringungskosten

  • UPE-Aufschlägen

  • Nutzungsausfall


Diese Positionen sind nicht automatisch zulässig und sollten geprüft werden.


Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung


Auch ohne Reparatur kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, sofern kein Mietwagen genutzt wird.

Die Dauer richtet sich nach der Wiederbeschaffungszeit und beträgt in der Praxis meist rund 14 bis 16 Tage, kann jedoch im Einzelfall abweichen.


Vorteile und Nachteile


Vorteile:

  • freie Verfügung über die Auszahlung

  • keine Reparaturpflicht

  • flexible Verwendung der Entschädigung


Nachteile:

  • keine Mehrwertsteuererstattung

  • mögliche Kürzungen durch Versicherer

  • bei neueren Fahrzeugen oft weniger wirtschaftlich


Bedeutung des Gutachtens


Eine fiktive Abrechnung ist nur auf Basis eines unabhängigen Schadengutachtens möglich. Bei kleineren Schäden kann auch ein Kostenvoranschlag ausreichend sein.


Kfz Gutachter 24 erstellt kurzfristig Gutachten und unterstützt bei der vollständigen und strukturierten Schadenregulierung.


Fazit


  • keine Pflicht zur Reparatur nach einem Unfall

  • fiktive Abrechnung ist rechtlich zulässig

  • Grundlage ist ein unabhängiges Gutachten

  • Versicherungen kürzen häufig einzelne Positionen

  • fachliche Unterstützung verbessert die Durchsetzung von Ansprüchen

 
 
 
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